Zur Ergänzung ... eines Testaments, sollte man sich auch Gedanken über eine Betreuungs- oder Patientenverfügung machen.
Viel zu wenige Menschen denken daran, Vorsorge für weniger gute Zeiten zu treffen - nämlich für den Fall, dass sie infolge eines Unfalls, einer schweren Erkrankung oder durch Nachlassen der geistigen Kräfte im Alter ihre Angelegenheiten nicht mehr, wie gewohnt, selbst regeln können. Wer im Angehörigen- oder Bekanntenkreis auf uneingeschränkt vertrauenswürdige Personen zählen kann, sollte überlegen, diese durch eine Vorsorgevollmacht zu bevollmächtigen. Fragen die sie sich stellen sollten, wer im Ernstfall Entscheidungen für sie treffen soll, wenn sie selbst vorübergehend oder auf Dauer nicht mehr in der Lage sind, sind - |
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* Wohnungsangelegenheiten und Heimaufnahme
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Wir alle wünschen uns, dass wir nie in eine Lage geraten um von einer Betreuungs- oder Patientenverfügung Gebrauch zu machen.
Sollte es aber tatsächlich einmal soweit kommen, kann der Wert einer gut geplanten Vorsorge gar nicht hoch genug veranschlagt werden, denn der Satz, "Hätte Ich Doch ... " - wird immer nur nach dem Vorfall geäußert.
Für mehr Informationen zum Thema Betreuungs- oder Patientenverfügung klicken Sie auf Kontakt - wir beraten sie gern weiter.
Sollte es aber tatsächlich einmal soweit kommen, kann der Wert einer gut geplanten Vorsorge gar nicht hoch genug veranschlagt werden, denn der Satz, "Hätte Ich Doch ... " - wird immer nur nach dem Vorfall geäußert.
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Hinweise:
- Zur Vollmacht
Zweifel am Eintritt Ihrer Wirksamkeit zulassen. Schreiben Sie deshalb keinesfalls:
Für den Fall, dass ich selbst einmal nicht mehr handeln kann, soll an meiner Stelle..."
Damit bliebe nämlich für den Rechtsverkehr ungeklärt, ob diese Voraussetzung wirklich
eingetreten ist. Es ist auch unzweckmäßig, die Gültigkeit der Vollmacht etwa von ärztlichen
Zeugnissen über Ihren Gesundheitszustand abhängig zu machen. Dies wurde wiederum
Fragen aufwerfen, z. B. wie aktuell die Bescheinigungen jeweils sein müssen.
Eine Vollmacht zur Vorsorge ist nur dann uneingeschränkt brauchbar, wenn sie an keine
Bedingungen geknüpft ist.
- Zur Konto-/ Depotvollmacht
Konto-/Depotvollmacht zurückgreifen. Diese Vollmacht berechtigt den Bevollmächtigten
zur Vornahme aller Geschäfte, die mit der Konto-/ Depotführung in unmittelbarem
Zusammenhang stehen. Es werden ihm keine Befugnisse eingeräumt, die für den
normalen Geschäftsverkehr unnötig sind, wie z. B. der Abschluss von
Finanztermingeschäften. Für die Aufnahme von Darlehen ist eine notariell beurkundete
Vollmacht erforderlich.
Für Immobiliengeschäfte muss die Unterschrift unter der Vollmacht durch den Notar oder
den Urkundsbeamten der Betreuungsbehörde beglaubigt sein.
- Zur Betreuungsverfügung
Sie wenigstens für ein etwaiges Betreuungsverfahren vorsorgen, und zwar durch eine
Betreuungsverfügung.
Zumindest empfehlen sich Vorschläge zur Person eines möglichen Betreuers (oder auch
die Festlegung, wer keinesfalls Ihr Betreuer werden soll).
Im Übrigen können Sie Ihre persönlichen Wünsche und Vorstellungen äußern, an die sich
ein Betreuer nach Möglichkeit zu halten hat. Besonders wichtig ist es, dem Betreuer Ihre
Vorstellungen zu der gewünschten medizinischen Behandlung nahe zu bringen, wenn Sie
selbst nicht mehr entscheidungsfähig sind. Deshalb solle eine Betreuungsverfügung mit
einer Patientenverfügung kombiniert werden.
- Zur Patientenverfügung
Vertrauens zu besprechen, so das entsprechende Fragen gründlich beantwortet werden,
um ihre Wünsche zu erfüllen, sollten Sie ihren Willen nicht mehr bilden oder verständlich
äußern können.
Bei Zweifeln oder Unsicherheiten sollten Sie unbedingt rechtlichen Rat suchen oder unseren Betreuungsservice in Anspruch nehmen.